Nach dem Bildungszeitgesetz (BzG BW) haben Beschäftigte in Baden-Württemberg einen Anspruch darauf, sich zur Weiterbildung von ihrem Arbeitgeber an bis zu fünf Tagen pro Jahr freistellen zu lassen. Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes.

WOFÜR KANN BILDUNGSZEIT GENOMMEN WERDEN?
Die bezahlte Bildungsfreistellung kann genutzt werden für:
• die berufliche Weiterbildung,
• die politische Weiterbildung oder
• die Qualifizierung im Ehrenamt.

WIE VIELE TAGE BILDUNGSZEIT HABEN BESCHÄFTIGTE?
Für Beschäftigte beträgt der Freistellungsanspruch fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Wird regelmäßig an weniger als fünf Tagen gearbeitet, verringert sich der Anspruch entsprechend.

WIE KANN BILDUNGSZEIT BEANTRAGT WERDEN?
Anträge auf Bildungszeit müssen spätestens acht Wochen vor Beginn der Maßnahme bzw. der geplanten Bildungszeit beim Arbeitgeber schriftlich eingereicht werden. Das empfohlene Antragsformular sowie Merkblätter für Beschäftigte und Arbeitnehmer finden Sie unter www.bildungszeit-bw.de
Während eine Bildungszeitmaßnahme in Anspruch genommen wird, zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fort. Die Kosten der Bildungsmaßnahme tragen die
Beschäftigten selbst. Eine Kostenübernahme durch den Arbeitgeber ist möglich.